Die Parkflächenmarkierung (§ 41 III Nr. 7 StVO) verbietet das Parken außerhalb der markierten Parkflächen, wenn ein Zusatzschild zum Zeichen "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" vorhanden ist.
Dies bedeutet, dass man außerhalb der markierten Parkflächen auch nicht vor seiner eigenen Einfahrt oder Garage Parken darf !
Die freigelassenen Flächen dienen dazu, um an engen Stellen, Ausweichmöglichkeiten zu bieten.